Im Jahr 2026 ist die Rechnungslegung in Deutschland komplexer denn je. Während das HGB nach wie vor das Fundament für die steuerliche Gewinnermittlung bildet, steigen parallel die Erwartungen externer Adressaten an Transparenz, Vergleichbarkeit und belastbare Daten. Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD/ESRS betrifft dabei vor allem Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD und folgt einer gestaffelten Einführung. Für viele Unternehmen wurden die erstmaligen Pflichten auf EU-Ebene zeitlich nach hinten verschoben; dennoch lohnt es sich, Datenhaushalt und Prozesse frühzeitig so aufzustellen, dass Finanz- und nichtfinanzielle Kennzahlen konsistent zusammenlaufen. Gleichzeitig sind die inflationsangepassten Größenklassen im HGB seit 2024 maßgeblich (mit einer optionalen früheren Anwendung), was Offenlegung, Anhangumfang und ggf. Prüfungspflichten spürbar beeinflussen kann.
Operative Schwachstelle: Qualität der Primärbuchführung
In der Prüfungspraxis zeigt sich: Die meisten Fehler entstehen nicht bei komplexen IFRS-Bewertungen, sondern in der Basis der laufenden Buchhaltung. Besonders bei digitalisierten Prozessen hakt es oft an der zeitnahen Abgrenzung oder der sauberen Dokumentation von Anzahlungen. Ein stabiles internes Kontrollsystem (IKS) ist hier wichtiger als jede nachträgliche Spezialanalyse – zumal die Anforderungen an die Datenintegrität durch die E-Bilanz und digitale Betriebsprüfungen kontinuierlich steigen.
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Bilanzierungsparadigmen: Vorsicht vs. Fair Value
Das HGB folgt dem Realisations- und Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Ziel ist der Gläubigerschutz und die Kapitalerhaltung: Gewinne werden erst gezeigt, wenn sie realisiert sind; erkennbare Risiken werden frühzeitig berücksichtigt.
Die IFRS setzen stärker auf Decision Usefulness. Für Investoren ist der aktuelle Marktwert (Fair Value) in vielen Fällen relevanter als historische Anschaffungskosten. Das kann die Bilanz näher an wirtschaftlichen Realitäten ausrichten, erhöht aber häufig die Volatilität im Eigenkapital – ein Punkt, den viele mittelständische Unternehmen bei Umstellung oder Überleitungsrechnungen unterschätzen.
- Fokus: HGB dient Gläubigerschutz und (in der Praxis) der steuerlichen Bemessung; IFRS der Informationsvermittlung für internationale Kapitalgeber.
- Entwicklungskosten: Das HGB-Wahlrecht (§ 248 Abs. 2 HGB) steht der IFRS-Aktivierungspflicht (IAS 38) gegenüber, sofern die Aktivierungskriterien nachweisbar erfüllt sind. In der Praxis scheitert die Aktivierung oft an mangelhafter Projektdokumentation.
- Trend: Die Verzahnung von Finanzdaten mit belastbaren nicht-finanziellen Kennzahlen (ESG) wird in vielen Finanzierungs- und Stakeholderprozessen zunehmend relevant – auch unabhängig von einer unmittelbaren CSRD-Pflicht.
Größenklassen nach HGB (gültig für Geschäftsjahre ab 2024; damit auch 2025/2026)
Die angehobenen Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre ab 2024 maßgeblich (mit einer optionalen Anwendung bereits ab 2023, dann aber einheitlich für Jahres- und Konzernabschluss des betreffenden Geschäftsjahres). Für 2026 ist daher besonders praxisrelevant, die eigene Einstufung aktiv zu prüfen – etwa mit Blick auf Umfang von Anhang/Lagebericht, Offenlegung und ggf. Kosten einer gesetzlichen Abschlussprüfung.
- Kleinstkapitalgesellschaften: Bilanzsumme ≤ 450.000 €, Umsatz ≤ 900.000 €, Arbeitnehmer ≤ 10
- Kleine Gesellschaften: Bilanzsumme ≤ 7,5 Mio. €, Umsatz ≤ 15 Mio. €, Arbeitnehmer ≤ 50
- Mittelgroße Gesellschaften: Bilanzsumme ≤ 25 Mio. €, Umsatz ≤ 50 Mio. €, Arbeitnehmer ≤ 250
Hinweis: Für die Einstufung müssen in der Regel zwei der drei Kriterien an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unter- bzw. überschritten werden.
Strategische Empfehlung 2026
Das HGB bleibt für den deutschen Mittelstand aufgrund der Steuer-Maßgeblichkeit und der etablierten Prozesse unverzichtbar. Eine Ergänzung durch IFRS ist dann sinnvoll, wenn sie einen klaren Zweck erfüllt – z. B. bei internationaler Finanzierung, Konzernanforderungen oder kapitalmarktnaher Kommunikation.
Checkliste: Evaluieren Sie jährlich, ob Ihre Größenklasse noch stimmt und ob Ihre Buchhaltungssysteme die Datenqualität und Dokumentation liefern, die Sie für Überleitungen, Investorenerwartungen und ggf. eine künftige CSRD/ESRS-Berichtspflicht benötigen (falls Sie in eine spätere Berichtswelle fallen).

